

Seit Mai 1995 ist Franz Holtgrewe hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Geseke.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat und im Hauptausschuss, ohne jedoch deren Mitglied zu sein. Als Vorsitzender des Rates setzt er die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen.
Zu den wichtigsten Rechten des Bürgermeisters zählt sein Stimmrecht im Rat und im Hauptausschuss. Er ist nur dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die Gemeindeordnung das Stimmrecht ausdrücklich an die Mitgliedschaft im Rat knüpft oder wenn über die Besetzung in Ratsausschüssen zu entscheiden ist.
Der Rechtsgedanke, dass niemand an Verwaltungsentscheidungen mitwirken soll, die ihn selbst oder seine Angehörigen begünstigen, setzt dem Stimmrecht des Bürgermeisters im Rat ebenfalls Grenzen.
Der hauptamtliche Bürgermeister ist zugleich Chef der Verwaltung. Als solcher verantwortet er alles, was die Verwaltung erarbeitet und entscheidet. Seine Verantwortung aktualisiert sich gegenüber dem Rat, den er in seiner Gesamtheit zu beraten hat.
Damit der Bürgermeister seiner Verantwortung gegenüber dem Rat und den Bürgern gerecht werden kann, muss er das Handeln der Verwaltung maßgeblich gestalten können:
Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für das gemeindliche Handeln wird auch dadurch deutlich, dass Dringlichkeitsentscheidungen nur gemeinsam mit ihm, niemals aber gegen ihn herbeigeführt werden können.
Schließlich ist der Bedeutung seines Amtes auch dadurch Rechnung getragen, dass immer dann, wenn die Gemeinde zwei oder mehr Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte oder vergleichbare Gremien entsenden kann, entweder er selbst oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Verwaltung dazu gehören muss (z. B. Städte- und Gemeindebund, Gemeindeunfallversicherungsverband Münster, Verwaltungsrat der Sparkasse usw.).
Zur Leitung und Steuerung der Verwaltung mit ihren vielfältigen und oftmals komplexen Aufgaben sieht die Gemeindeordnung einen Verwaltungsvorstand vor. Der Verwaltungsvorstand unterstützt den Bürgermeister und wirkt insbesondere bei den Grundsätzen der Organisation der Verwaltung, der Planung von besonders bedeutsamen Vorhaben und natürlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mit.
Der Verwaltungsvorstand der Stadt Geseke setzt sich wie folgt zusammen:
Auch im Verwaltungsvorstand führt der Bürgermeister den Vorsitz. Seine Stimme gibt im Falle von Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag.
Die Doppelfunktion des Bürgermeisters (Vorsitzender im Rat/Chef der Verwaltung) erfordert, dass er auch in beiden Funktionen vertreten wird. Die Gemeindeordnung hat für beide Funktionen eigenständige Vertretungsregelungen geschaffen.
Für die Vertretung des Bürgermeisters „bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation“ schreibt die Gemeindeordnung die Wahl mindestens zweier ehrenamtlicher Stellvertreter vor.
Als Stellvertreter des Bürgermeisters bei der Leitung der Ratssitzungen sowie bei Repräsentationen wurden vom Rat der Stadt Geseke die Herren
gewählt.
Bei der ehrenamtlichen Stellvertretung handelt es sich um eine reine Abwesenheitsvertretung. Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters kann nur dann tätig werden, wenn der hauptamtliche Bürgermeister verhindert ist.
In allen anderen Aufgaben, die außerhalb von Rats- und Hauptausschusssitzungen anfallen und nicht nur repräsentativen Zwecken dienen, wird die Vertretung vom allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters als Chef der Verwaltung - in der Regel also vom1. Beigeordneten - wahrgenommen.
Einmal im Monat findet eine Bürgermeister-Sprechstunde, in der Bürgerinnen und Bürger persönlich oder auch telefonisch ihre Anliegen und Wünsche vortragen können, statt.
Der genaue Termin wird frühzeitig in der örtlichen Presse bekannt gegeben, in der Regel ist die Bürgermeister-Sprechstunde aber am ersten Donnerstag im Monat von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Außerhalb der Bürgermeister-Sprechstunden ist der Bürgermeister natürlich auch für alle Bürgerinnen und Bürger mit ihren Anliegen und Wünschen zu sprechen. Doch empfiehlt es sich dann, einen Termin über das Sekretariat des Bürgermeisters zu vereinbaren.
Falls die Einberufung des Rates aus Zeitgründen o. ä. nicht rechtzeitig möglich ist, entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen.
Ist die Einberufung des Hauptausschusses ebenfalls nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden.
Diese Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Darüber hinaus gilt dies auch für einen anderen Ausschuss, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist.
Ist die Einberufung eines solchen Ausschusses nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden.
Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.